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Augenfachärztliche Bescheinigung zur Gewährung von Blindenhilfe nach dem Blindenhilfegesetz Baden-Württemberg (BliHG) beziehungsweise nach § 72 Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) oder nach § 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Landratsamt Schwäbisch Hall
Sozialamt | SGB XII Leistungen/Bildung und Teilhabe

Münzstraße 1 | 74523 Schwäbisch Hall

1. Angaben zur sehbehinderten Person
2. Hinweis zu den medizinischen Voraussetzungen

2.1 Landesblindenhilfe nach dem BliHG erhalten Personen,

  1. die auf beiden Augen vollständig erblindet sind oder
  2. deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder
  3. bei denen durch Nr. 2 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 2 gleichzuachten sind.

2.2 Blindenhilfe nach § 72 SGB XII bzw. nach § 27d BVG erhalten Personen

  1. die auf beiden Augen vollständig erblindet sind oder
  2. deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als 1/50 beträgt oder
  3. bei denen dem Schweregrad der unter Nr. 2 genannten Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
3. Augenbefund
4. Angaben zum Sehvermögen

4.2 Sehminderung

Wenn keine völlige Erblindung vorliegt, bitte die zentrale Sehschärfe jeweils ohne und mit Korrektion angeben, maßgeblich ist jedoch der Wert mit bestmöglicher Korrektion.

Besonders bei Prüfung unter 5 Meter die Sehschärfe bitte als Bruchzahl angeben (Ist-Entfernung im Zähler, Soll-Entfernung im Nenner).

 

 

rechtes Auge

linkes Auge

beidäugig

4.3. Gesichtsfeldprüfung

Ist immer dann erforderlich, wenn die Sehschärfe des besser sehenden Auges mehr als 1/50 (0,02) beträgt.

Einengung des Gesichtsfeldes von außen:

(Maßgeblich ist die größte Ausdehnung des Gesichtsfeldes.)

zentraler Gesichtsfeldausfall

(z.B. durch Zentralskotom) (Maßgeblich ist die kleinste Ausdehnung des Zentralskotoms.)

 

Bitte immer Kopien der Gesichtsfeldmessungen beifügen!

Hinweis:

Es können nur Ergebnisse der manuell-kinetischen Perimetrie entsprechend Goldmann-Perimeter III/4e verwertet werden (vgl. „Empfehlungen der Deutschen Ophtalmologischen Gesellschaft - DOG-Richtlinie“ und „Kapitel 4 Versorgungsmedizinische Grundsätze (VersMedV)“). Sollte kein Goldmann-Perimeter oder ein entsprechendes Gerät zur Verfügung stehen (z. Zt. Twinfield, Octopus 101 bzw. 900 mit Zusatzsoftware) geben wir anheim, die Prüfung bei einer anderen Stelle vornehmen zu lassen.

1) Landesblindenhilfe nach dem BliHG:

2) Blindenhilfe nach § 72 SGB XII bzw. nach § 27d BVG:

Unterschrift Augenarzt/-ärztin


Stempel


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