Wichtige Hinweise:
Die Erhebung der Daten erfolgt nach § 67 a Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Die weitere Datenverarbeitung erfolgt nach § 67 b Absatz 1 Sozialgesetzbuch X.
Bevor ich Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) beanspruchen kann, muss ich mein Einkommen und in bestimmtem Umfang auch mein Vermögen einsetzen.
Vorrangige Ansprüche mache ich spätestens bei der Antragstellung geltend.
Meine Unterhaltsansprüche gehen auf den Sozialleistungsträger nach § 94 Sozialgesetzbuch XII über.
Solange ich Leistungen vom Sozialamt des Landkreises Schwäbisch Hall erhalte, bin ich verpflichtet, jede Änderung meines Einkommens und Vermögens und meines Familienstandes sofort anzuzeigen, insbesondere die Beendigung oder Unterbrechung der Untersuchungshaft.
Ich benachrichtige sofort das Sozialamt des Landkreises Schwäbisch Hall, wenn
- ich eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehme,
- ich eine Nachzahlung erwarte oder erhalten habe und verwende sie nur nach Absprache.
Ich bin damit einverstanden, dass die Miete direkt an den Vermieter überwiesen wird.
Meine Angaben sind richtig und vollständig.