Hinweis
Die Abgabe dieses Antrages berechtigt Sie nicht zum Führen einer Waffe. Die Erhebung und Übermittlung nachstehender personenbezogener Daten erfolgt aufgrund §§ 1ff des Bundesdatenschutzgesetzes, der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften und den §§ 43 und 44 WaffG. Führen bedeutet gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zu § 1 Abs. 4 WaffG, die tatsächliche Gewalt (Besitz) über eine Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte auszuüben. Das Führen der beantragten Waffe/n an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen ist ohne Ausnahmeerlaubnis gemäß § 42 Abs. 2 WaffG verboten. Keines "Kleinen Waffenscheines" bedürfen Personen, die eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen bzw. eine Schreckschuss- oder Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen (wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist) führen. Dies gilt ferner für Schreckschusswaffen zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben (Traubenhut) und für Schreckschusswaffen zur Hundeausbildung durch Jäger im Jagdrevier.