Für den folgenden Antrag benötigen Sie folgende Unterlagen. Bitte halten Sie diese beim Ausfüllen des Antrags bereit:
1. verpflichtend: Fahrzeugliste
2. bei Bedarf: Niederlassungsliste
3. bei Bedarf: Nachweise über vertretungsberechtigte Organe, gesetzliche Vertreter etc.
Landratsamt Schwäbisch Hall Ordnungs- und Straßenverkehrsamt | Ordnung
Karl-Kurz-Str. 44 | 74523 Schwäbisch Hall
Impressum, Kontakt | Version 1
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Fachliche Ergänzungen zum Datenschutz
Die Verwaltungsbehörde ist nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates verpflichtet, Angaben über Inhaber von Berechtigungen für den gewerblichen Güterkraftverkehr sowie über die Personen der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und des Verkehrsleiters in einem Unternehmen des Güterkraftverkehrs einschließlich Angaben über die Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung (VUDat-DV) in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1071/2009 an die Verkehrsunternehmensdatei beim Bundesamt für Güterverkehr zu übermitteln.
Es wird darauf hingewiesen, dass die in § 2 Absatz 3 VUDat-DV in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1071/2009 aufgeführten Informationen im öffentlich zugänglichen Bereich der Verkehrsunternehmensdatei gespeichert und für Jedermann über das Internet unter www.verkehrsunternehmensdatei.de einsehbar sind.
Die Verwaltungsbehörde ist im Falle der Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften nach § 17 Absatz 5 Satz 2 GüKG verpflichtet, die Untersagung mit Identifizierungsdaten über die Person des Betroffenen an das Bundesamt für Güterverkehr als nationale Kontaktstelle nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu übermitteln.
Das Bundesamt für Güterverkehr ist als nationale Kontaktstelle nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 1 GüKG verpflichtet, auf Anfrage Auskunft über Personen, denen eine deutsche Behörde die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt hat an nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten zu erteilen, sofern dies für die Prüfung von Berufszugangsvoraussetzungen erforderlich ist.
Angaben über den/die Inhaber, gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft (geschäftsführender Gesellschafter, Geschäftsführer).
Bitte geben SIe alle Inhaber, gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft (geschäftsführender Gesellschafter, Geschäftsführer) an.
Unterschrift*
Mit einem Klick auf drucken können Sie Ihren ausgefüllten Antrag ausdrucken. Bitte senden Sie diesen unterschrieben, inkl. aller notwendigen Anlagen an das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt des Landratsamt Schwäbisch Hall.
Verwenden Sie folgende Adresse:
Landratsamt Schwäbisch Hall Ordnungs- und Straßenverkehrsamt | Ordnung Postfach 11 04 53 74507 Schwäbisch Hall