Wichtige Hinweise:
Die Erhebung der Daten erfolgt nach § 67 a Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Die weitere Datenverarbeitung erfolgt nach § 67 b Absatz 1 Sozialgesetzbuch X.
Bevor manLeistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) beanspruchen kann, muss man sein Einkommen und in bestimmtem Umfang auch seinVermögen einsetzen.
Vorrangige Ansprüche sind spätestens bei der Antragstellung geltend zu machen.
Unterhaltsansprüche gehen auf den Sozialleistungsträger nach § 94 Sozialgesetzbuch XII über.
Solangeman Leistungen vom Sozialamt des Landkreises Schwäbisch Hall erhält, ist man verpflichtet, jede Änderung des Einkommens und Vermögens und des Familienstandes sofort anzuzeigen, insbesondere die Beendigung oder Unterbrechung der Untersuchungshaft.